Der DVFA-Fachausschuss Governance & Stewardship hat am 20. Februar 2023 eine Kommentierung zum Vorschlag der EU Kommission für eine Richtlinie zur Einführung von Mehrstimmrechtsstrukturen an das Bundesministerium der Justiz übermittelt.
Aktionärsrechte bleiben Aktionärsrechte – auch in der virtuellen Hauptversammlung
Die DVFA Kommission Governance & Stewardship begrüßt die deutlichen Anpassungen, die in dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen wurden. Insbesondere sind nachfolgende Inhalte positiv hervorzuheben und führen zu einer sinnvollen Stärkung der Rechte der Aktionäre:
Allerdings enthält der Regierungsentwurf zwei zentrale Aspekte, die es aus Investorensicht weiterhin nachzubessern gilt:
Zur DVFA Kommission Governance & Stewardship
Presse
DVFA begrüßt überarbeiteten Entwurf zu virtuellen Hauptversammlungen. dasinvestment.com, 03. Mai 2022
DVFA begrüßt Anpassungen im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Einführung virtueller HVs. bondguide.de, 03. Mai 2022
DVFA begrüßt überarbeiteten Entwurf zu virtuellen Hauptversammlungen. private-banking-magazin.de, 03. Mai 2022
Nachfolgend nimmt für den DVFA e. V. die DVFA Kommission Governance and Stewardship, der u.a. Vertreter der vier größten deutschen Fondsgesellschaften und in Governance-Fragen forschende Wissenschaftler angehören, zu dem von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 21.1.2022 beschlossenen Kodex-Entwurf nebst Begründungen Stellung:
Die Klarstellung, dass Vorstand und Aufsichtsrat die Tätigkeiten des Unternehmens in ihren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu berücksichtigen haben, ist sachgerecht.
Die in Satz 1 formulierte: systematische Identifikation und Bewertung der mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen sowie den mit der Unternehmenstätigkeit verbundenen Auswirkungen durch den Vorstand ist sachgerecht. Ernsthafte Bedenken ergeben sich jedoch bezüglich der Formulierung im zweiten Satz der Empfehlung, dass die Unternehmensstrategie darüber Auskunft geben soll, wie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis umzusetzen sind.
Die in der Begründung zum Kodexentwurf sowohl in Teil 1: Allgemeine Erläuterungen, dritter und vierter Absatz gemachten Ausführungen verlangen, dass die Erwartungen der Aktionäre und der weiteren Stakeholder „zu verstehen und zum Ausgleich zu bringen“ sind. Nicht nur würde damit der noch nicht verabschiedeten CSRD-Richtlinie der EU (deren Referenzjahr 2023 noch nicht endgültig ist) vorgreifend entsprochen. Gravierender ist, dass der in der Einzel-Begründung zu A.1 in Absatz 1 und 2 wiederholt vorgetragene Ausgleich der Interessen der drei genannten Stakeholder zur Pflicht (und das auch ex ante) gemacht wird. Abgesehen von hiermit verbundenen definitorischen Unwägbarkeiten würde hiermit durch eine „Best Practice“-Begründung ein Gleichrang der Interessen stipuliert; dieser wird jedoch von der herrschenden juristischen Auslegung des Aktiengesetzes nicht getragen. Diese verneint zwar nicht eine Interessenpluralität, stellt aber ökologische und soziale Ziele nicht auf eine Stufe mit dem Gebot der dauerhaften Verfolgung angemessener Rentabilität, die auch Voraussetzung für die unternehmensrelevante Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Belangen ist (s. auch die Erläuterungen von Prof. Zetzsche im Börsen-Zeitungs-Interview vom 10.3.2022, S. 9 sowie von Dr. Rothenburg: „Nachhaltigkeit darf Existenz des Unternehmens nicht gefährden“ / Börsen-Zeitung vom 5.3.2022, S. 9).
Die durch die genannten Begründungen gegebene Verpflichtung zum Ausgleich der Interessen würde also dem Ziel einer auch juristisch getragenen Verankerung des Nachhaltigkeitsanspruchs im Kodex nicht entsprechen.
Dementsprechend ist die jetzt vorgeschlagene Empfehlung A.1 nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen: „Die Unternehmensstrategie soll bei der Verfolgung des Ziels nachhaltiger Rentabilität die langfristig unternehmensrelevanten Stakeholder-Interessen berücksichtigen und Auskunft darüber geben, wie diese Interessen langfristig ausgewogen verfolgt werden können“.
Angesichts der besonderen Bedeutung des Themas wäre es im Interesse der Informations- und Interessensgleichheit angezeigt, am Ende der Empfehlung folgendes hinzuzufügen: „Der Vorstand wird die Unternehmensstrategie und die Unternehmensplanung dem Aufsichtsrat für seine Analyse der für das Unternehmen relevanten Strategie jeweils zeitnah vorlegen“.
Als generelle Anregung bitten wir im Interesse der jederzeitigen Aktualität des Kodex zu prüfen, ob nicht eine quasi automatische Berücksichtigung neuer Gesetze losgelöst von den oft mit erheblichem Zeitverzug erfolgenden generellen Änderungen des Kodex erreicht werden kann.
Presse:
Rentabilität muss Vorrang haben im Kodex. Börsen-Zeitung, 19. März 2022 (kostenpflichtiger Content)
Kodex-Anpassungen stoßen auf Kritik. Börsen-Zeitung, 18. März 2022 (kostenpflichtiger Content)
Gerne nimmt die DVFA Kommission Governance & Stewardship die Gelegenheit wahr, für den Berufsverband DVFA e.V. zu dem vom Bundesministerium der Justiz am 9. Februar 2022 veröffentlichten Referentenentwurf zur Verstetigung der Einführung virtueller Hauptversammlungen Stellung zu nehmen. Aufgrund der besonderen Bedeutung und der Auswirkungen dieser vorgeschlagenen Regelungen auf die verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte der Aktionäre sind sämtliche Bestrebungen zur Ermöglichung weiterer Formate zur Durchführung einer Hauptversammlung als oberstes Entscheidungsorgan von Aktiengesellschaften genauestens zu prüfen.
Etwaige Abweichungen oder Einschränkungen der Rechte der Aktionäre sind gegen die Interessen der Aktionäre abzuwägen. Im Zweifelsfalle ist das Interesse der Aktionäre in ihrer Funktion als Eigentümer höher zu gewichten als die Interessen der anderen Organe der Gesellschaft, namentlich Vorstand und Aufsichtsrat.
Nachfolgend möchten wir nur zu den aus unserer Sicht wichtigsten Punkten Stellung nehmen und verweisen darüber hinaus auf die ausführliche Stellungnahme des BVI, die vom DVFA e.V. unterstützt wird:
Stellung von Gegenanträgen (§ 118a Absatz 1 Nr. 3 AktG-E)
Das Antragsrecht gehört neben dem Rede-, Auskunfts- und Stimmrecht zu den grundlegenden Rechten der Aktionäre. Dies wird auch durch die Zulassung anderer Antragsarten zur und in der Hauptversammlung sowie den in § 126 (4) a eingeräumten Spielraum zur Zulassung durch die Gesellschaft deutlich. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb Gegenanträge in der Hauptversammlung von dieser Behandlung ausgeschlossen sind. Der Vorschlag ist entsprechend anzupassen, gleiches gilt für § 126 (4) a AktG-E.
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung (§ 118a Absatz 1 Nr. 4 AktG-E)
Die Hauptversammlung ist vollumfänglich in ihrer Funktion als Entscheidungs- und Dialogforum zu erhalten. Die bestehenden Regelungen zur Präsenz-Hauptversammlung sind eindeutig und auch in virtuelle Formate zu übernehmen. Das Auskunftsrecht hat daher auch auf während der Hauptversammlung von Aktionären gestellte Fragen zu gelten.
Fristen (u.a. § 118a Absatz 1 Nr. 5 AktG-E sowie § 131 Absatz 1a AktG-E)
Grundsätzlich erachten wir die Einführung von Fristen zur Einreichung von Fragen und Stellungnahmen als Einschränkung der Aktionärsrechte gegenüber den bisher gültigen aktienrechtlichen Regelungen und lehnen diese daher grundsätzlich ab. Für den Fall, dass eine Fristenregelung dennoch umgesetzt wird, halten wir die Frist von maximal zwei Tagen (wie in der aktuell gültigen COVID-Notgesetzgebung vorgesehen) für ausreichend. Hierbei ist ausschließlich auf Bankarbeitstage abzustellen, um Sonnabende, Sonntage und Feiertage zur Entzerrung im Interesse von Aktionären und Emittenten auszuklammern.
Um den Aktionären ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auch mit den Ausführungen des Aufsichtsrats vertraut zu machen, ist dessen Bericht bzw. wesentliche Inhalte daraus zeitgleich mit dem Bericht des Vorstands zu veröffentlichen.
Satzungsvorbehalt und Laufzeit (§ 118a Absätze 3 – 5 AktG-E)
Die Entscheidung über das Format der Hauptversammlung ist den Aktionären vorzubehalten. Wir unterstützen daher nachdrücklich den Vorschlag, dies per Satzungsbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von 75% des in der Hauptversammlung vertretenen Kapitals feststellen zu lassen. Eine auf bis zu fünf Jahre ausgelegte Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist hingegen nicht gerechtfertigt. Stattdessen erscheint eine jährliche Abstimmung über Format und Durchführung deutlich näher an den Interessen der Aktionäre orientiert, da die Verwaltung um Vorstand und Aufsichtsrat somit regelmäßiger um die Zustimmung zu einer virtuellen Hauptversammlung zu werben haben.
Beschränkung von Fragen und Äußerungen von Aktionären (§ 130 a AktG-E)
Für uns ist der Ausgangspunkt zur Umsetzung der Aktionärsrechte in einem virtuellen Hauptversammlungsformat weiterhin das bestehende Aktienrecht und nicht die COVID-Notgesetzgebung. Wir erachten jede Einschränkung der Ausübung der Aktionärsrechte als Benachteiligung der Aktionäre und lehnen insbesondere ab, dass Fragen und Stellungnahmen in Anzahl und Umfang angemessen beschränkt werden können. Der Begriff der Angemessenheit ist bereits in der Vergangenheit sehr unterschiedlich von Unternehmens- bzw. Investorenseite ausgelegt worden und es findet sich auch im aktuellen Referentenentwurf keine Einordnung dieses Begriffs. Wir können solch grundsätzlichen Einschränkungen daher nur widersprechen.
Wir erachten die bisherigen Vorschläge insgesamt einseitig die Position der Unternehmen stärkend. Zur Stärkung der Transparenz und als Zeichen der tatsächlichen Einbeziehung von Aktionären wären u.a. Stellungnahmen nicht nur im geschützten Aktionärsportal, sondern auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Unternehmens abrufbar zu machen und sinnvoll in die Hauptversammlung zu integrieren.
Für detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Vorschriften nach §130a AktG-E verweisen wir auf die ausführliche Stellungnahme des BVI.
Veröffentlichung von Fragen und Antworten (§ 131 Absatz 1c AktG-E)
Es kann nur eine logische Folge sein, dass im Falle der Vorabeinreichung von Fragen nicht nur diese, sondern auch die entsprechenden Antworten ebenfalls den Aktionären spätestens mit Ablauf der Hauptversammlung z.B. im Aktionärsportal zur Verfügung zu stellen sind. Andernfalls ist eine Nachvollziehbarkeit der gegebenen Antworten für den Aktionär nicht mehr erkennbar und kann gerade bei der Beantwortung zusammengefasster Fragen eine eindeutige Zuordnung verhindern. Eine solche Bereitstellung erhöht auch den Informationsmehrwert und ist im Sinne einer verstärkten Transparenz geboten.
Bestehendes Aktienrecht für HV-Saison 2023 ausreichend (§ 26 EGAktG-E)
Mit Auslaufen der COVID-Notgesetzgebung entsteht keine Regelungslücke und durch die Rückkehr in das bisherige aktienrechtliche Hauptversammlungsregime besteht außerdem ausreichende Rechtssicherheit. Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich daher mit Blick auf die Hauptversammlungssaison 2023 nicht. Gerade nach zwei bzw. drei Jahren ausschließlich virtueller Hauptversammlungen erscheint es geboten, über die künftigen Hauptversammlungsformate ausführlich zu beraten. Eine Beschlussfassung im Rahmen einer Präsenz-Hauptversammlung im Jahr 2023 kann außerdem dessen Legitimation und Akzeptanz erhöhen. Ferner betont die Ausschussbegründung zur Verlängerung der COVID-Notgesetzgebung gerade, dass bei Wegfall der pandemie-bedingten Einschränkungen eine Rückkehr zum Präsenz-Format angestrebt werden sollte.
Presse:
DVFA: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verstetigung der Einführung virtueller HVs. bondguide.de, 21. März 2022
DVFA: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verstetigung der Einführung virtueller HVs. finanznachrichten.de, 21. März 2022
Die Kapitalmärkte in der Europäischen Union sind heute im Vergleich zu anderen Wirtschaftsräumen immer noch deutlich weniger entwickelt. Die Konsequenzen hieraus sind weniger Wachstum und damit verbunden eine geringe makroökonomische Widerstandskraft.
Im Rahmen des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion aus dem September 2020 ist es weiterhin das Ziel der EU, kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sowie Wachstumsunternehmen einen verbesserten Kapitalmarktzugang zu verschaffen. Aufgrund dieser Vorgabe hat die EU jetzt eine Konsultation, die am 25. Februar 2022 geschlossen wurde, speziell mit dem Ziel der Vereinfachung des Kapitalmarktzugangs für KMU durchgeführt.
Im Kern der etwa 70 Seiten langen Konsultation geht es um mögliche Anpassungen der MiFID II Regulierung, der Marktmissbrauchsrichtlinie (MAR) sowie um eine Vereinfachung von Wertpapierprospekten. Zusätzlich wurden Fragen rund um die Themen SPACs und Mehrfachstimmrechte im Zusammenhang mit KMU und Wachstumsunternehmen gestellt.
Der DVFA hat sich als Berufsverband der Investment Professionals im Rahmen der Konsultation klar positioniert. Wir begrüßen weiterhin und uneingeschränkt die Förderung des Kapitalmarktumfeldes für KMU und Wachstumsunternehmen. Allerdings setzt der DVFA die Schwerpunkte deutlich anders als die EU-Kommission. Diese versucht auf Seiten der Emittenten teilweise in sehr detaillierten Fragestellungen Verbesserungspotenziale zu identifizieren, während die Seite der Investoren nur am Rande berücksichtigt wird, erklärt Thorsten Müller, Mitglied des Vorstands des DVFA und Geschäftsführer der Lighthouse Corporate Finance GmbH in Frankfurt.
Der DVFA ist überzeugt, dass der Fokus auf die Emittentenseite und die damit zusammenhängende Regulierung auf der Angebotsseite zu kurz gesprungen ist. Funktionierende Märkte benötigen Liquidität und kontinuierliche Kapitalzuflüsse. Dazu müssen die Rahmenbedingungen der Nachfrageseite, also der Investoren, deutlich stärker berücksichtigt werden.
Wichtig ist es z. B. den Versicherungssektor wieder für die Anlage in Aktien zu gewinnen. Die Aktienquote der Lebensversicherungen ist in den letzten Jahren in Deutschland von ca. 25 % auf unter 5 % gesunken. Hier liegt offensichtlich eine Überregulierung vor, da insbesondere Lebensversicherer für langfristige Anlagen prädestiniert sind, da ihre bilanziellen Verpflichtungen auch langfristiger Natur sind. Durch zum Teil sehr hohe Anforderungen an die Börsenliquidität jedes einzelnen Aktieninvestments werden KMU häufig als Investment sogar systematisch ausgesteuert, fasst Christoph Schlienkamp, geschäftsführender Vorstand des DVFA und Portfoliomanager bei der GS&P Kapitalanlagegesellschaft die Situation zusammen.
Auch das Thema der steuerlichen Unterstützung wird in der EU-Konsultation nur am Rande gestreift. Dabei haben Länder wie Italien und Frankreich sehr gute Erfahrungen mit der steuerlichen Begünstigung von börsennotierten KMU und Wachstumsunternehmen mit einer angepassten Kapitalertragsbesteuerung gemacht. Hier könnte auch über eine europäische Lösung nachgedacht werden, erläutert Thorsten Müller weiter.
Eine weitere wichtige Unterstützung für Investments in KMU wäre eine deutliche Vereinfachung der Regelungen zur Marktsondierung (Market Sounding gemäß MAR). Häufig weigern sich Fondsmanager an einer Marktsondierung für KMU teilzunehmen, da sie dann als „conflicted“ gelten und aufgrund der Interessenskonflikte in diesem Wert nicht mehr handeln dürfen. Hier wäre es sinnvoll, nach einer ad hoc Meldung durch den Emittenten, dass eine Marktsondierung durchgeführt werden soll, nur noch bereits publizierte Informationen zu verwenden und damit eine Bevorteilung der an der Marktsondierung beteiligten Investoren von vorne herein auszuschließen. Dafür wird den Investoren im Gegenzug auch der weitere Handel in dem Wert erlaubt. Dieses Vorgehen würde das wichtige Instrument der Marktsondierung für KMU deutlich vereinfachen.
Die vom DVFA gemeinsam mit anderen Verbänden geforderte Wiedereinführung des Bundling für KMU bis zu einer Marktkapitalisierung von € 1 Mrd. wurde inzwischen im Rahmen des Capital Markets Recovery Package der EU-Kommission wieder ermöglicht. Das unterstützt der DVFA ausdrücklich. Es zeigt sich jedoch, dass eine schlechte Regulierung, die einmal eingeführt und dann angepasst wurde, vom Markt nicht sofort wieder angenommen wird. Dies ist besonders ärgerlich, da durch MiFID II genau das eintrat, was diverse kapitalmarktorientierte Verbände vorher prognostizierten – weniger Research über KMU und Wachstumsunternehmen, konstatiert Christoph Schlienkamp.
In Zusammenhang mit dem von der EU-Kommission bereits verabschiedeten Capital Markets Recovery Package wäre es aus Sicht des DVFA daher konsequent, börsennotierte KMU und Wachstumsunternehmen einheitlich als Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von bis zu € 1 Mrd. zu definieren. Dies entspräche auch mehr der Einteilung der Märkte von Seiten der Investoren und wäre eine für alle Marktteilnehmer klare Einteilung, meint Thorsten Müller.
Abschließend beschäftigt sich die Konsultation noch mit den Themen SPACs (Special Purpose Acquisition Companies) sowie Mehrfachstimmrechtsaktien. Der DVFA positioniert sich bei beiden Themen eher zurückhaltend. Bei SPACs sehen wir die Gefahr, dass diese klassische Börsengänge zurückdrängen. Bei den Mehrfachstimmrechten halten wir das grundsätzliche Prinzip von Kapitalmärkten (eine Aktie, eine Stimme) für verletzt. Ein ähnliches Konzept verfolgt auch die Vorzugsaktie, die jedoch seit Jahren im deutschen Kapitalmarkt und auch international auf dem Rückzug ist. Für junge Unternehmen kann die Einführung von Mehrfachstimmrechten, da so eine sehr starke Stimmenverwässerung der Gründer durch frühe Finanzierungsrunden abgewendet werden kann, ggf. sinnvoll sein. Dann allerdings mit einer klaren zeitlichen Limitierung (sogenannte Sunset Lösungen) im Falle eines Börsenlistings, meinen Schlienkamp und Müller abschließend.
Presse
DVFA zur aktuellen EU-Konsultation zum Thema KMU. bondguide.de, 01. März 2022
DVFA, der Berufsverband der Investment Professionals, nimmt Stellung zum Koalitionsvertrag. Die künftige Regierungskoalition hat in dem Kapitel „Zukunftsinvestitionen und nachhaltige Finanzen“ des Koalitionsvertrages viele sinnvolle und marktwirtschaftliche Lösungsansätze dargestellt. „Wir begrüßen ausdrücklich den klar erkennbaren Willen, die wichtigen Herausforderungen unserer Zeit wie etwa den Klimawandel, die Digitalisierung und den demografischen Wandel auf Basis nachhaltiger Finanzen anzugehen“, so Roger Peeters, Vorstand des DVFA. „Dabei erscheint es uns als Berufsverband wichtig, für die kommenden Jahre und darüber hinaus, eine effiziente und praxisnahe Umsetzung anzumahnen, damit den guten Ansätzen auch wirkungsvolle Reformen folgen“, ergänzt Peeters.
Im Koalitionsvertrag ist erkennbar, dass der Kapitalmarkt bei der Bewältigung der zukünftigen Herausforderungen eine deutlich größere Rolle spielen soll als zu Zeiten der großen Koalition. Der Ansatz, unter einer schlagkräftigen nationalen und europäischen Regulierung „Börsengänge und Kapitalerhöhungen zu erleichtern“ ist rundum begrüßenswert. Das gilt auch für den klar erkennbaren Willen der Koalitionspartner, KMU (kleine und mittelgroße Unternehmen) sowie Start-Ups aktiv einzubinden und zu fördern. Die Forderung nach sogenannten „Dual Class Shares“ hingegen sieht der DVFA vor dem Hintergrund einer modernen Governance und der möglichen Zersplitterung der Handelsliquidität eher kritisch. Wie der DVFA in seinem „7-Punkte-Plan“ zur Kapitalmarktunion bereits vor der Sommerpause dargelegt hat, ist die sehr niedrige Aktienquote der deutschen Lebensversicherer ein Schwachpunkt in der deutschen Kapitalmarktarchitektur. „Dies zu überwinden, ist extrem wichtig, wird im Koalitionsvertrag jedoch nicht explizit ausgeführt“, erläutert Thorsten Müller, Mitglied des Vorstands des DVFA.
Der Kapitalmarkt nimmt nicht nur in der Finanzierung der Transformation (neben Eigenkapitalinstrumenten werden explizit Green Bonds genannt) eine wichtige Rolle ein, sondern auch bei der Bewältigung der demografischen Entwicklung. Der Einstieg „in eine teilweise Kapitaldeckung der gesetzlichen Rentenversicherung“ ist ein Meilenstein, den es nun geschickt zu gestalten gilt.
Die kommende Regierung steht vor der Herausforderung die Weichenstellungen so zu gestalten, dass dabei wenig schädliche Nebenwirkungen entstehen. Beispielhaft erklärt Thorsten Müller „mehrfach hebt der Koalitionsvertrag die Wichtigkeit von KMU hervor. Insbesondere soll deren Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Dabei warnte der DVFA erst Anfang November vor einer regulatorischen Überforderung von börsennotierten KMU bei der Erfüllung von Nachhaltigkeitsstandards und die damit verbundene Gefahr einer systematischen Aussteuerung von Investments in KMU.“
Aufgrund der Komplexität der Kapitalmarktregulierung und der anstehenden Verzahnung mit der EU Taxonomie sowie der in der Konsultation befindlichen Corporate Sustainability Repoting Directive (CSRD) schlägt der DVFA ausdrücklich die Einsetzung eines aus Kapitalmarkspezialisten bestehenden Beratungsgremiums für die neue Bundesregierung vor.
Presse
DVFA sieht viel Licht und ein wenig Schatten im Koalitionsvertrag. dasinvestment.com, 01. Dezember 2021
DVFA sieht viel Licht und ein wenig Schatten im Koalitionsvertrag. private-banking-magazin.de, 01. Dezember 2021
DVFA: finanzwirtschaftlicher Teil des Koalitionsvertrags begrüßenswert. bondguide.de, 01. Dezember 2021
Der nächste Bettvorleger? 4investors.de, 01. Dezember 2021
DVFA begrüßt finanzwirtschaftlichen Teil des Koalitionsvertrages. DFPA, 01. Dezember 2021
DVFA begrüßt finanzwirtschaftlichen Teil des Koalitionsvertrages. deal-magazin.com, 01. Dezember 2021
DVFA sieht im Finanzteil des Koalitionsvertrag „viele sinnvolle und marktwirtschaftliche Lösungsansätze“. anleihen-finder.de, 01. Dezember 2021
DVFA begrüßt finanzwirtschaftlichen Teil des Koalitionsvertrages. institutional-money.com, 30. November 2021
Koalitionsvertrag: DVFA mahnt praxisnahe Umsetzung für Kapitalmarkt an. cash-online.de, 30. November 2021
DVFA, der Berufsverband der Investment Professionals, hat sich mit den ESG Anforderungen im Zusammenhang mit KMU auseinander gesetzt und warnt vor der regulatorischen Überforderung. Fondsgesellschaften und Asset Manager sind im Rahmen der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR, die Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor regelt) kontinuierlich aufgerufen, alle Portfoliopositionen zu klassifizieren, um so eine ESG Einordnung des jeweiligen Fonds zu ermöglichen.
Dabei werden Investmentfonds analog der SFDR in drei Kategorien eingestuft: Artikel-9-Fonds, sogenannte Impact Investment Fonds, Artikel-8-Fonds, die mehrheitlich in Unternehmen investieren, die bereits ESG Kriterien erfüllen und sogenannte Artikel-6-Fonds, die keine bzw. nur eine geringe ESG Affinität aufweisen.
„Vor dem Hintergrund der kontinuierlich und zuletzt stark zunehmenden Mittelzuflüsse für ESG konforme Investments wird klar, wie wichtig die Erfüllung von ESG Kriterien für börsennotierte Unternehmen ist. Andernfalls droht den Unternehmen die Gefahr, für ESG Fonds nicht mehr investierbar zu sein“ meint Christoph Schlienkamp, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DVFA und Portfoliomanager bei der GS&P Kapitalanlagegesellschaft.
DAX, MDAX und zum Teil auch SDAX Unternehmen haben darauf reagiert und nahezu vollständig eigene ESG-Teams gebildet, die Datenhaushalte aufbauen, sich von externen Nachhaltigkeitsspezialisten beraten und sich von ESG Ratingagenturen bewerten lassen.
„Im Rahmen der Offenlegungsverordnung hat sich jedoch gezeigt, dass Fonds, die gemäß Artikel-8 bzw. Artikel-9 klassifiziert sind und in KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) investieren in der Regel weder auf Ratings noch auf entsprechende Daten des Unternehmens zurückgreifen können. Somit unterstellt die Methodologie der Fondsanbieter, dass diese Unternehmen automatisch als nicht nachhaltig eingestuft werden bzw. keinen Impact geben. Damit werden Investments in KMU deutlich erschwert bzw. durch die jeweils fondsspezifische Umsetzung der Offenlegungsverordnung gegebenenfalls sogar systematisch ausgesteuert“ meint Thorsten Müller, Mitglied des DVFA Vorstands und Geschäftsführer bei der Lighthouse Corporate Finance GmbH.
Neben der niedrigen Liquidität, die Investments institutioneller Investoren in KMU bereits seit längerem deutlich erschweren, kommt nun in Form der ESG Anforderungen eine weitere Hürde hinzu.
Damit droht die Kapitalmarktfinanzierung für KMU weiter auszutrocknen. Dies hätte katastrophale Konsequenzen für Wachstumsunternehmen, für deren IPOs, Kapitalerhöhungen, Bond Emissionen und den börsennotierten KMU Sektor insgesamt. Dabei belegen zahlreiche Studien die hohe Bedeutung des KMU Sektors für Innovation und Beschäftigung. Auch die EU-Kommission weist in ihrem Leitfaden zur Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion auf die hohe Bedeutung eines effizienten Kapitalmarktzugangs, insbesondere für das KMU Segment hin. „Doch durch eine nach Größenklassen undifferenzierte Einführung von ESG Anforderungen, drohen KMU nun Opfer der ESG Regulierung und deren Umsetzung zu werden“ ergänzt Thorsten Müller.
Ein umfassendes ESG-Reporting kann derzeit von vielen börsennotierten KMU nicht geleistet werden. Es fehlen hier ausgebildete ESG Spezialisten, Datenhaushalte müssen in den Unternehmen erst aufgebaut werden und die externen Berater, die Unternehmen in Richtung einer ESG Strategie begleiten können, stehen nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung. IT- und ggf. auch KI-basierte automatisierte Ratingprozesse für KMU stehen zudem nicht zur Verfügung. Aktuell scheinen viele börsennotierte KMU mit der Umsetzung der ESG Anforderungen einfach überfordert.
Der DVFA fordert deshalb entschieden, dass in die EU-Taxonomie oder in die aktuell in der Konsultation befindliche Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kurzfristig eine Übergangslösung für kapitalmarktorientierte KMU eingefügt wird. Institutionellen Investoren sollte es ermöglicht werden, ein KMU als Artikel-8 konform einzustufen, sofern eine ESG Basisstrategie des betreffenden Unternehmens vorliegt. Diese Basisstrategie sollte Wege aufzeigen wie das KMU sich zukünftig in Richtung Nachhaltigkeit weiterentwickeln wird, entsprechende Datenhaushalte aufgebaut werden und welche Key Performance Indikatoren eingeführt werden sollen. Die zukünftige Erarbeitung eines Best Practice Leitfaden für eine ESG Basisstrategie für KMU durch die Financial Community könnte diesen Prozess proaktiv unterstützen. Als Zeitraum für eine Übergangslösung könnte sich der DVFA eine Dauer von drei Jahren vorstellen. Erst nach dieser Übergangfrist sollte dann die geplante CSRD auch für kapitalmarktorientierte KMU in Kraft treten.
Wie von der ESMA (European Securities and Market Association) beim Thema der Wiedereinführung des Bundling im Rahmen der MiFID II bereits konstatiert, bietet sich eine Größengrenze von € 1 Mrd. Marktkapitalisierung als Definition für ein KMU an. Sind nur Anleihen gelistet, wäre ein gesamtes Emissionsvolumen von bis zu € 250 Mio. aus Sicht des DVFA eine angemessene Definition.
Durch die Erstellung einer ESG Basis Strategie wird den börsennotierten KMU nach Auffassung des DVFA eine machbare praktikable Lösung aufgezeigt, um sich während der oben genannten Übergangsfrist für Artikel-8-Fonds zu qualifizieren. Institutionelle Investoren erhalten eine operable „Tick the Box“ Lösung (ESG Basis Strategie liegt vor: ja / nein) für ESG konforme KMU Investments. Auf diese Weise könnten KMU an den wachsenden ESG Finanzströmen partizipieren anstatt von diesen systematisch abgeschnitten zu werden.
Presse
Interview mit Christoph Schlienkamp: „Kleine und mittlere Firmen brauchen eine Übergangsfrist.“, Tagesspiegel, 23. Dezember 2021
Kurz und Kompakt: Das passierte noch im November 2021. platow.de, 25. November 2021
DVFA: ESG-Anforderungen überfordern KMU. BONDGUIDE, 12. November 2021
DVFA warnt: ESG-Anforderungen überfordern kleine und mittlere Unternehmen. DFPA, 08. November 2021
DVFA warnt – ESG-Anforderungen überfordern KMU. hedgework.de, 05. November 2021
Können Institutionelle bald nicht mehr in KMU investieren? private-banking-magazin.de, 05. November 2021
KMU drohen bei ESG-Fonds außen vor zu bleiben. portfolio-institutionell.de, 04. November 2021
DVFA: ESG-Anforderungen überfordern KMUs, Abhilfe tut not. institutional-money.com, 04. November 2021
ESG Anforderungen überfordern KMU. DEAL MAGAZIN, 04. November 2021
DVFA – Der Berufsverband der Investment Professionals legt 7-Punkte-Plan zur Stärkung des Finanzmarktes vor.
Die Europäische Union (EU) hat im Herbst vergangenen Jahres ihren neuen Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion veröffentlicht. Durch die Covid-19-Krise ist dieses für die EU zentrale Projekt zur Stärkung des Kapitalmarktes allerdings in den Hintergrund gerückt. Der Fokus lag bislang primär auf staatlicher Unterstützung und Intervention, um die Krise einzudämmen. Nun ist es wieder an der Zeit die Eigenkräfte der Wirtschaft zu stärken. Dafür hat der DVFA e.V. (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) ein Positionspapier vorgelegt. Er sieht die Notwendigkeit zu verstärkter Kapitalmarktfinanzierung, um die Folgen der Corona-Krise zu überwinden und die Staatshaushalte zu entlasten. Der DVFA begrüßt die Initiative zur Kapitalmarktunion ausdrücklich, insgesamt sieht der Verband die Vorschläge der EU jedoch zu abstrakt formuliert. Deshalb hat der DVFA einen konkreten 7-Punkte-Plan zur Stärkung des Finanzmarktes vorgelegt.
Zum 7-Punkte-Plan gehört u. a. eine Überprüfung der Kapitalanforderungen unter Solvency II und der HGB-Bilanzierung, um höhere Aktienquoten bei Versicherungen zu ermöglichen. Die Experten des DVFA schlagen darüber hinaus eine Stärkung der aktienbasierten Altersvorsorge durch steuerliche Anreize bei Aktieninvestments und Erhöhung der Pauschbeträge vor. Das Paket enthält daneben auch Vorschläge zur stärkeren Kapitalmarktfinanzierung der für die wirtschaftliche Erholung so wichtigen KMUs (kleine und mittelständische Unternehmen).
„Die massive finanzielle Unterstützung über die Staatshaushalte, so wichtig und richtig sie kurzfristig gewesen sein mag, kommt nun an ihre Grenzen,“ erläutert Ingo Ralf Mainert, stellvertretender Vorsitzender des DVFA e.V. „Um diese Krise zu überstehen und wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu gelangen, dürfen wir die Leistungsfähigkeit des Staates nicht überfordern.“ Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Bankensektor durch eine zu erwartende Insolvenzwelle zeitverzögert belastet und die Kreditvergabefähigkeit tendenziell einschränken werden wird. „Deshalb sollten wir jetzt die Kapitalmärkte in Richtung eines einheitlichen EU-Finanzbinnenmarktes weiterentwickeln, sie stärken und als Motor zur Überwindung der Krise aktiv nutzen“, betont Mainert.
Auch die EU gibt darüber hinaus dem Thema KMU eine sehr hohe Bedeutung. Der DVFA unterstützt diesen Fokus ausdrücklich, sieht hier jedoch deutlichen Handlungsbedarf. Trotz großer Anstrengungen, insbesondere auf der Angebotsseite, ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Anzahl der Börsengänge im KMU-Segment zu erhöhen. „Deshalb sollte zukünftig verstärkt auf strukturelle Verbesserungen auf der Nachfrageseite gesetzt werden“, hebt Thorsten Müller, Vorstandsmitglied des DVFA, hervor.
Zur vollständigen Stellungnahme
Europäische Banken und Kapitalmärkte in der Corona-Pandemie: Nach oder vor der Krise?
Presse:
Kapitalmarktunion: DVFA schlägt Sieben-Punkte-Plan zur Stärkung der Kapitalmarktunion vor. Die Aktiengesellschaft, 05. August 2021, kostenpflichtiges Print
DVFA zur Kapitalmarktunion: Nationale Märkte müssen funktionieren. goingpublic.de, 18. Mai 2021
DVFA legt 7‑Punkte-Plan zur Stärkung des Finanzmarktes vor. intelligent-investors.de, 10. Mai 2021
Aus 25 wurden fünf Prozent. Absinken der Aktienquote innerhalb von 20 Jahren. DVFA kritisiert Regulatorik als „in Teilen prohibitiv“. portfolio-institutionell.de, 10. Mai 2021
DVFA mit 7-Punkte-Plan zur Umsetzung der Kapitalmarktunion. cash-online.de, 09. Mai 2021
Kapitalmarktunion: DVFA schlägt 7-Punkte-Plan zur Stärkung des Finanzmarktes vor. frankfurt-main-finance.com, 07. Mai 2021
DVFA: Positionspapier mit 7-Punkte-Plan zur Umsetzung der Kapitalmarkt. institutional-money.com, 07. Mai 2021
Masterplan für langfristige Aktienanlage. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06. Mai 2021
Sieben Vorschläge für eine Kapitalmarktunion. Börsen-Zeitung, 06. Mai 2021
DVFA unterstützt die Stellungnahme unseres französischen Schwesternverbandes SFAF zum Diskussionspapier "Business Combinations - Disclosures, Goodwill and Impairment" des International Accounting Standards Board.
Die Abschaffung der regelmäßigen Abschreibung auf Goodwill hat Blasen in den Finanzkonten geschaffen, die in Krisenzeiten eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen.
Die DVFA Kommission Governance & Stewardship begrüßt die Einigung der Koalitionsfraktionen, die Aktionärsrechte für virtuelle Hauptversammlungen bereits ab März 2021 zu verstärken, da eine einfache Verlängerung des COVGesMG in 2021 die Fortsetzung der für 2020 geltenden signifikanten Einschränkungen der Aktionärsrechte bedeutet hätte.
So betrifft das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands für die Beantwortung der von Aktionären gestellten Fragen jetzt nur noch das „Wie“ nicht mehr aber das „Ob“. Die Frage-Beantwortung steht künftig nicht mehr im Ermessen des Vorstands, d.h., dass aus der Fragemöglichkeit ein Fragerecht wird.
Unverändert und aus Sicht der DVFA Kommission Governance & Stewardship sinnvoll ist es, dass fristgerecht eingereichte Fragen und die Antworten darauf informationsleitend zusammengefasst werden können. Beachtenswert ist auch, dass die für die Aktionäre wichtigen Nachfragen zu den Antworten der Verwaltung auf der Hauptversammlung zuzulassen sind – so auch der Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Drucks. 19/25322, S. 10) –, allerdings im Rahmen von zeitlich vertretbaren Obergrenzen. Gesetzlich bestätigt wird, dass Anträge und Wahlvorschläge der Aktionäre so zu behandeln sind, als wären sie vom Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung gestellt worden („Fiktionslösung“). Diese deutliche Besserstellung der fiduziarisch bedingten Aktionärsrechte entspricht verschiedenen Stellungnahmen der DVFA Kommission Governance & Stewardship zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses der Interessen von Emittenten und ihren Aktionären.
Wesentliche Elemente der jetzt gefundenen Regelungen entsprechen auch den Vorstellungen eines kürzlich vom Corporate Governance Institute der Frankfurt School of Finance & Management veranstalteten Roundtables mit dem stv. Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestags, Professor Hirte, Aufsichtsratsvorsitzenden führender DAX 30-Unternehmen, Investorenvertretern und Wissenschaftlern.
Für die DVFA Kommission Governance & Stewardship
Michael Schmidt, Prof. Christian Strenger, Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann
Presse:
Aktionärsrechte durch die Hintertür. Börsen-Zeitung, 22. Dezember 2020
DVFA begrüßt Einigung: Bessere Frage- und Antragsrechte für Aktionäre schon ab 2021 - DVFA Kolumne. 4investors, 22. Dezember 2020
Die DVFA Kommission Immobilien kommt in ihrer Analyse der aktuellen Immobilienmarktlage in Deutschland zu dem Schluss, dass keine generellen Einschränkungen bestehen, um für Jahresabschlüsse belastbare Fair Values/Marktwerte herzuleiten. Investoren und Immobilienbewerter sollten auf bestimmte Aspekte im Bewertungsprozess verstärkt achten. Insbesondere im Umgang mit „Special Assumptions“ und „Disclaimern“ ist Vorsicht geboten.
In der vorliegenden Stellungnahme bringt die DVFA Kommission Immobilien unter der Leitung von Professor Sven Bienert, Universität Regensburg, ihre Markteinschäzung zum Ausdruck und ordnet die aktuelle Diskussion zu Möglichkeiten und Grenzen der Grundstückswertermittlung im deutschen Immobilienmarkt vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Auswirkungen. Darüber hinaus werden Hinweise gegeben, um das Bewusstsein für Anforderungen an qualitativ hochwertige Bewertungsgutachten weiter zu fördern. Die folgenden Ausführungen sollen insbesondere Investoren Orientierung geben, was diese als Auftraggeber von Bewertungsgutachten vom Sachverständigen erwarten können (bzw. vice versa was dieser liefern kann).
Presse:
DVFA sieht Marktrisiken, aber keine Bewertungsunsicherheit. Immobilien-Zeitung, 14. Dezember 2020
DVFA begrüßt die vorgeschlagene Stärkung der Bilanzkontrollmechanismen ausdrücklich, da die richtige, sachgerechte und geprüfte Finanzberichterstattung Grundlage nicht nur für einen integren Kapitalmarkt sondern auch entscheidend für unsere Analyse- und Investmentprozesse ist. Hierzu existiert mit der BaFin eine hoheitliche Stelle, deren Bedeutung auch künftig weiter zunehmen sollte. Eine Stärkung der Ein- und Durchgriffsrechte der BaFin erscheint nicht nur aufgrund der Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit sinnvoll. Im gleichen Zuge erwarten wir allerdings auch eine intensivere Wahrnehmung ihrer Verantwortung durch stringenteres Verfolgen ihrer Aufgaben. Prozessual bietet hierfür das Vorgehen bei Sonderprüfungen nach §44 KWG bereits eine gute Grundlage. Schließlich sollte die BaFin auch die generelle Governance-Struktur der von ihr beaufsichtigten Unternehmen beobachten und ggfs. zum Anlass für Prüfungen nehmen.
Als Berufsverband der Investment Professionals ist der DVFA sehr daran interessiert, mit dem DAX einen Qualitätsindex zu haben, der ein verlässliches Börsenbarometer für die nationalen und internationalen Investoren ist. Wir erwarten, dass der Hauptindex der Deutschen Börse zum einen ein Spiegelbild der in Deutschland ansässigen Unternehmen ist und zum anderen Investoren nachhaltig eine Beteiligung am Gewinn ihres unternehmerischen Risikos ermöglicht. Zudem erachten wir es als dringend notwendig, künftig klar definierte ESG-Kriterien bei der Zusammensetzung des Index zu berücksichtigen.
Der DVFA begrüßt die Überlegungen zu Änderungen der Methodologie der Zusammensetzung der DAX-Auswahlindizes, insbesondere den Versuch, auch stärker die ESG-Qualität von Unternehmen einfließen zu lassen. Um allerdings einem vorbildlichen Qualitätsanspruch bei Governance- und ESG-Kriterien insgesamt zu genügen, sieht der DVFA noch einigen Anpassungsbedarf.
Zur Stellungnahme
Die DVFA Kommisson Governance & Stewardship hat zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie des BMJV Stellung genommen und fordert Ergänzungen für 2021.
Die DVFA Kommission Governance & Stewardship hat sich kritisch mit den Beschränkungen des COVGesMG und notwendige Änderungen für 2021 ff. auseinandergesetzt.
Die HV-Rechte der Aktionäre wurden durch die kurzfristig umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Änderungen des COVGesMG (BGBl. I 2020, 569) erheblich eingeschränkt. Damit ihre verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte zukünftig besser gewahrt werden, ergehen nachstehend Vorschläge für eine ausgewogenere Corona-bedingte Gesetzgebung. Dies ist auch angesichts der für 2021 absehbaren Corona-bedingten Beschränkungen für die Abhaltung größerer Präsenzversammlungen vorgegeben.
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Presse:
DVFA kritisiert Einschränkung von Aktionärsrechten. portfolio institutionell, 21. September 2020
DVFA fordert mehr Aktionärsrechte bei virtuellen Hauptversammlungen. finanzen.net, 18. September 2020
DVFA: Kritische Bewertung der HV-Saison unter Covid19G. BONDGUIDE, 18. September 2020
Ruf nach Rückfragerecht in Hauptversammlungen. DVFA moniert Beschränkung der Aktionärsrechte. Börsen-Zeitung, 16. September 2020 (kostenpflichtiger Content)
Die DVFA Kommission Sustainable Investing hat sich an der jüngsten Konsultation zur EU Renewed Sustainable Finance Strategy beteiligt. Die DVFA Kommission Sustainable Investing ist der Ansicht, dass inkrementelle zusätzliche Maßnahmen in gezielten Bereichen erforderlich sind um den Aktionsplan erfolgreich umzusetzen, aber bereits viele wichtige Impulse gesetzt worden sind. Die DVFA Kommission hat verschiedene Schwerpunkte herausgearbeitet.
Presse
DVFA Stellungnahme zur EU Renewed Sustainable Finance Strategy. Frankfurt Main Finance, 2. September 2020
Die DVFA Kommission Governance & Stewardship hat zu dem vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 22. April 2020 vorgelegten Entwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ mit dem „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz) Stellung genommen.
Die Kommission begrüßt zwar die Ziele des Gesetzesentwurfs, steht aber einigen dafür vorgesehenen Lösungsansätzen kritisch gegenüber. Weil Bewusstseinsbildung und -veränderung in Köpfen und nicht in Bilanzen stattfinden, müssen Gesetzgeber und Strafverfolger sich auf die Verursacher konzentrieren, da sonst die Falschen – insbesondere nämlich die Anteilseigner – getroffen werden.
Die Kommission hat konkrete Änderungsvorschläge an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet.
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Der DVFA begrüßt es außerordentlich, dass die EU-Regulierer aufgrund der breiten Kritik an MiFID II und MiFIR sich nun mit den Wirkungen dieser Regulierungsmaßnahmen auseinandersetzen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten bzw. nach alternativen Lösungsvorschlägen fragen.
Dabei ist es aufgrund der Corona Krise jetzt essenziell, durch einen effizienten Kapitalmarktzugang Beschäftigung zu sichern und zukünftiges Wachstum zu ermöglichen.
ESMA - Public consultation MiFID II / MiFIR
Presse
DVFA setzt sich für kapitalmarktorientierte KMU ein. BONDGUIDE Anleihen 2020, 8. Juli 2020, kostenpflichtiger Content
Die Corona Krise wird sich nicht nur wegen der operativ schwierigen Situation vieler Unternehmen negativ auf die GuVs und Cash Flow Rechnungen des Jahres 2020 auswirken. Zusätzlich wird sie sich auch auf Bilanzpositionen auswirken, die nicht Cash Flow wirksam sind. Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, werden in 2020 verstärkt außerplanmäßig Goodwill Abschreibungen auf Firmenwerte durchführen müssen, Dies wird mit entsprechenden zusätzlichen negativen Konsequenzen für deren GuV und damit auch des Eigenkapitals verbunden sein.
Wieder einmal zeigen die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS), dass sie im Falle von Krisen als Krisenverstärker wirken.
Im Falle der Finanzkrise waren es die Mark to Market Bewertungen, die bei teilweise illiquiden Märkten zu extremen Preisverwerfungen und entsprechenden Bewertungsverlusten von Finanzaktiva führten. „Bei großen Derivatepositionen führten diese Mechanismen zu teilweise nicht mehr kontrollierbaren Abwertungskaskaden und damit zur Verstärkung der Finanzkrise“, so Thorsten Müller, Mitglied des Vorstands des DVFA und Geschäftsführer der Lighthouse Corporate Finance GmbH.
Die Corona-Epidemie wirkt im Gegensatz zur Finanzkrise vor allem über die Realwirtschaft und damit über die Unternehmen. Verfügen Unternehmen über Goodwill Positionen in ihren Bilanzen, dann müssen diese nach IFRS zu Marktpreisen jährlich neu bewertet werden. Diese Marktwerte werden anhand sogenannter Cash Generating Units (CGU) auf Basis von zu diskontierenden Cash Flows ermittelt. Verliert nun eine CGU krisenbedingt an Ertragskraft, dann drohen abrupte, hohe Abschreibungen auf den Goodwill. Auch wenn diese Abwertung des Goodwills nicht liquiditätsrelevant ist, so verstärkt Sie die ohnehin in der Krise stark belastete GuV zusätzlich und ggf. auch sehr deutlich. In der Folge kommt es somit auch zu eigenkapitalbelastenden Effekten. Dies hat eine extrem negative Signalfunktion an alle Stakeholder der Gesellschaft.
Der DVFA setzt sich deshalb für eine planmäßige Abschreibung von Goodwill ein. Nur so kann verhindert werden, dass in Zeiten von Krisen keine Verstärkung von Verlustsituationen erfolgt. „Wir wünschen uns im Falle von Krisen mehr stabilisierende Elemente in der internationalen Rechnungslegung“, so Christoph Schlienkamp, geschäftsführender Vorstand des DVFA und Portfoliomamanager der GS&P Kapitalanlagegesellschaft. Aus unserer Sicht sind Jahresabschlüsse nicht ausschließlich für Investoren relevant, sondern eben auch für andere Stakeholder wie z.B. Banken, Ratingagenturen; Kunden; Lieferanten, Regulatoren oder den Staat. Deshalb sollten Zyklen, die im Falle von Krisen zerstörerische Kräfte freisetzen können eher gedämpft als dass sie durch sehr kurzfristige Marktbewertungen verstärkt werden.
Der DVFA schließt sich deshalb der Forderung des IDW Instituts der Wirtschaftsprüfer an, dass die internationalen Rechnungsleger ihre Regeln zeitnah und dringend überprüfen sollten, um prozyklische Wirkungen von Bewertungen zu verhindern.
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Presse:
DVFA spricht sich für planmäßige Abschreibungen auf Firmenwerte aus - Kolumne. 4investors, 11. Mai 2020
Abschreibungen auf Goodwill? goingpublic.de, 11. Mai 2020
DVFA spricht sich für planmäßige Abschreibungen auf Firmenwerte aus. Institutional Money, 11. Mai 2020
DVFA spricht sich für planmäßige Abschreibungen auf Firmenwerte aus. BondGuide, 12. Mai 2020
DVFA-Stellungnahme: Firmenwerte in Bilanzen. DER BETRIEB, 12. Mai 2020.
Der DVFA fordert mit Nachdruck, die Pläne zur Umsetzung der Finanztransaktionssteuer nicht weiterzuverfolgen.
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Presse:
Stellungnahme zum angepassten Vorschlag des BMF zur Transaktionssteuer auf Aktien - DVFA Kolumne. 4investors, 07. Mai 2020
DVFA Stellungnahme zur Transaktionssteuer auf Aktien. BondGuide, 07. Mai 2020
DVFA zu Aktientransaktionssteuerplänen: "Ordnungspolitischer Fehler". Institutional Money, 07. Mai 2020
Die DVFA Kommission Governance & Stewardship begrüßt den Zwischenbericht des Sustainable Finance Beirats, der eine gute Ausgangsbasis bietet, „Sustainable Finance“ in Deutschland ambitioniert weiterzuentwickeln. Im Interesse der fiduziarischen Aufgaben von Vermögensverwaltern sollten für die Empfehlungen des Schlussberichts jedoch noch Anpassungen und Konkretisierungen Eingang in die Diskussion des Beirates finden.
Die Kommission nimmt Stellung zu den Themenpunkten:
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Presse:
DVFA-Stellungnahme zum Zwischenbericht des Sustainable Finance Beirats. Institutional Money, 06. Mai 2020
DVFA veröffentlicht Empfehlungen für den Sustainable Finance-Beirat. ECOreporter, 06. Mai 2020 (kostenpflichtiger Content)
In Bezug auf die kurzfristig umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Änderungen die Durchführung von Hauptversammlungen betreffend hat die DVFA Kommission Governance & Stewardship einige kritisch zu beurteilende Aspekte identifiziert, zu denen sie Stellung nimmt.
"... Grundsätzlich erachten wir die gesetzlichen Erleichterungen der heutigen Situation für angemessen. Allerdings sollte die gegenwärtige besondere Situation nicht dazu führen, dass elementare Rechte der Aktionäre - auch nicht vorübergehend - erheblich eingeschränkt werden. ..."
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Die Stellungnahme ging an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie an ausgewählte Parlamentarier.
Hauptversammlung 2020 und der Coronavirus – 5. Update. LINK Market Services, 17. April 2020
DVFA - Der Berufsverband der Investment Professionals (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) fordert ebenso wie andere Fachverbände (etwa das Deutsche Aktieninstitut oder der Deutsche Fondsverband BVI) eindringlich, auf die Einführung einer Transaktionssteuer in Form einer reinen Aktiensteuer zu verzichten.
Zu diesem Sachverhalt hat der DVFA e.V. ein Schreiben an den Bundesfinanzminister versendet.
Presse
Zum Artikl Aktionäre ärgern sich über Olaf Scholz. rp-online, 18. November 2019.
Die DVFA Kommission Sustainable Investing (SI) nimmt Stellung zum Taxonomy-Report und legt ihre Position hinsichtlich einer weiteren Präzisierung der Taxonomie vor.
Die Europäische Union (EU) hat Mitte Juni 2019 ihren Taxonomy-Report (Taxonomy Technical Report) vorgelegt. Damit kommt die EU Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG) dem Wunsch vieler Investoren und auch Unternehmen nach, für mehr Ordnung und Transparenz im Markt für nachhaltige Investments zu sorgen.
Presse
Zum Artikel Konflikt um grüne Standards in der Süddeutschen Zeitung
DVFA Kommission Governance & Stewardship sieht noch Verbesserungspotential beim Kabinetts-Entwurf
Zum kürzlich vorgelegten Kabinetts-Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben der europäischen Aktionärsrechterichtlinie in das deutsche Aktien- und Konzernrecht (ARUG II) hat die DVFA Kommission Governance & Stewardship Stellung genommen.
Dazu Michael Schmidt, Kommissionsleiter: „Die DVFA Kommission Governance & Stewardship begrüßt die Verbesserungen des Kabinetts-Entwurfs zur weiteren Stärkung der Aktionärsrechte. Er bleibt allerdings in wichtigen Punkten wie der Vergütungspolitik unverändert hinter den Möglichkeiten der EU-Richtlinie zurück. Gerade hier sehen wir noch Anpassungsbedarf für das endgültige Gesetz im Interesse einer besseren Corporate Governance in Deutschland.“
Professor Christian Strenger, stellvertretender Leiter: „Gerade bei der Regulierung von Geschäften nahestehender Personen mit Unternehmen zeigt der Kabinetts-Entwurf noch deutlichen Anpassungsbedarf bei der Aufgriffsschwelle und den Bezugsparteien, um die beabsichtigte Schutzwirkung des Gesetzes für die Aktionäre sicherzustellen und unberechtigte Vermögenstransfers zu Lasten von Minderheitsaktionären zu verhindern.“
Stellungnahme des DVFA betreffend Konsultation des Bundesministeriums der Finanzen zu Erfahrungen und möglichem Änderungsbedarf im Hinblick auf die EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und die EU-Finanzmarktverordnung (MiFIR)
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DVFA Stellungnahme vom 15. März 2019
r* ist kein geeignetes Instrument für die Steuerung der Geldpolitik – DVFA Kommission kritisiert methodische Schwächen des Konzepts „natürlicher Zins“
Die DVFA, der Berufsverband der Investment Professionals, sieht mit Sorge, dass die von der EZB initiierte Debatte um die Höhe des sogenannten natürlichen Zinses den Weg bereiten könnte für eine Erweiterung des geldpolitischen Orientierungsrahmens. Ein theoretisches Konstrukt mit solch vielen methodischen Schwächen darf nicht zur Begründung werden für weitere unkonventionelle Maßnahmen der EZB.
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Konzept „natürlicher Zins“ – Stellungnahme der DVFA Kommission Geldpolitik vom 08. März 2019
Presse:
Natürlicher Zins: kein geeignetes Instrument für die Steuerung der Geldpolitik. Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, kostenpflichtiger Content. 2. Mai 2019
Notenbanken auf dem Holzweg. Wirtschaftswoche, 1. April 2019
Methodische Schwächen des Konzepts "natürlicher Zins" offen kritisiert. institutionalmoney.com, 8. März 2019
Methodische Schwächen des Konzepts „natürlicher Zins“ offen kritisiert. institutional money, 08.03.2019
DVFA: Methodische Schwächen des Konzepts „natürlicher Zins“ kritisiert. GeldanlagenNachrichten, 08.03.2019
Der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) am 6. November 2018 vorgelegte Entwurf zu Änderungen des DCGK sieht eine umfassende Reform der Regelungen zu guter Unternehmensführung in Deutschland vor.
Zu dem Entwurf als Maßnahme zur Fortentwicklung der Corporate Governance deutscher Unternehmen hat die DVFA Kommission Corporate Governance jetzt offiziell Stellung bezogen. Sie stützt sich dabei auf ihre bereits veröffentlichten Positionen zu wichtigen Governance-Fragen wie der Vorstandsvergütung und der Unabhängigkeit des Aufsichtsrates sowie auf ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
Das Bundesministerium der Justiz hat am 11. Oktober 2018 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vorgelegt. Der Gesetzesentwurf macht von den eingeräumten Mitgliedstaatenwahlrechten Gebrauch, um die neuen europäischen Vorgaben (Reform der Aktionärsrechterichtlinie, nationale Umsetzung bis 2019) möglichst mit Augenmaß in das nationale Aktien- und Konzernrecht einzupassen.
Zu dem Referentenentwurf hat die DVFA Kommission Corporate Governance Stellung genommen, um Einfluss auf die zu verabschiedende Endfassung zu nehmen.
Die DVFA Kommission Corporate Governance hat zur Unabhängigkeit von Aufsichtsmitgliedern Stellung bezogen und einen Kriterienkatalog zur Einordnung und Klassifizierung aufgestellt.
DVFA Immobilienkommission sieht erhebliche Verbesserungspotenziale im Bereich des Zweitmarkthandels der Immobilien Spezial-AIF
Download:
Stellungnahme der DVFA Kommission Immobilien vom 04. Juli 2018
Presse:
DVFA kritisiert Bewertung von Fondsimmobilien/Berufsverband fordert marktnahe Analyse. Börsen-Zeitung, 06. Juli 2018 (kostenpflichtiger Content)
DVFA: Immobilienkommission sieht erhebliche Verbesserungspotenziale im Bereich des Zweitmarkthandels der Immobilien Spezial-AIF. www.geldanlagen-nachrichten.de, 4. Juli 2018
DVFA Kommission Immobilien kritisiert Teile des Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes – Experten empfehlen risikoadäquate Bepreisung von Immobilien im aktuellen Marktumfeld
Die DVFA Kommission Immobilien begrüßt dem Grunde nach gesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Kreditwürdigkeitsprüfung bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten. Teile der Regelungen des am 21.12.2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes könnten jedoch eine gesamtwirtschaftlich kontraproduktive Wirkung entfalten und sollten in Teilbereichen überarbeitet werden.
Download:
Stellungnahme der DVFA Kommission Immobilien vom 13. Januar 2017