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DVFA-Satzung

§ 1 - Name und Sitz der Vereinigung

§ 2 - Zweck der Vereinigung

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 - Ehrenmitgliedschaft

§ 5 - Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft

§ 7 - Beiträge und Geschäftsjahr

§ 8 - Organe der Vereinigung

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

§ 10 - Der Vorstand

§ 11 - Amtsdauer des Vorstands

§ 12 - Die Aufnahmekommission

§ 13 - Ehrengericht

§ 14 - Schiedsgericht

§ 15 - Ehrenamtlichkeit

§ 16 - Auflösung der Vereinigung



Ehrengerichtsordnung

§ 1 - Zuständigkeit

§ 2 - Verfahrenseinleitung

§ 3 - Vereinfachtes Verfahren bei Ausschließung des Mitgliedes

§ 4 - Stellungnahme des Mitgliedes

§ 5 - Einstellung des Verfahrens

§ 6 - Mündliche Anhörung

§ 7 - Vertretung

§ 8 - Befangenheit

§ 9 - Ermittlungen

§ 10 - Entscheidung

§ 11 - Bekanntgabe der Entscheidung

§ 12 - Rechtsbehelf

§ 13 - Weitere Aufgaben



Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Zweck

§ 2 - Anwendungsbereich

§ 3 - Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 4 - Bestellung der Schiedsrichter

§ 5 - Ablehnung von Schiedsrichtern

§ 6 - Pflichten der Schiedsrichter

§ 7 - Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

§ 8 - Vertretung

§ 9 - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 10 - Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

§ 11 - Mündliche Verhandlung

§ 12 - Verfahren

§ 13 - Entscheidung nach Aktenlage

§ 14 - Schiedsspruch

§ 15 - Kosten

§ 16 - Form und Inhalt des Schiedsspruches


DVFA-Satzung

§ 1 - Name und Sitz der Vereinigung

(1) Die Vereinigung führt den Namen "DVFA Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management".

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Zweck der Vereinigung

Die DVFA Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (nachstehend: DVFA) bezweckt:

(a) durch Information, Veröffentlichungen und Aus- und Weiterbildung die berufliche Qualifikation ihrer Mitglieder zu fördern;
(b) die Berufsausübung auf einem qualitativ hohen, international anerkannten Niveau mittels professioneller Standards zu gewährleisten;
(c) die Interessen der Mitglieder durch Mitarbeit in anderen internationalen Berufsverbänden zu fördern;
(d) das Verständnis der Öffentlichkeit für die Bedeutung und Funktion der Finanzanalyse sowie für das Asset Management zu fördern und an der Meinungsbildung aktiv mitzuarbeiten;
(e) das Vertrauen nationaler und internationaler Anleger in die Kapitalmärkte zu stärken und damit deren Attraktivität zu fördern.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, die beruflich im Bereich Kapitalmarkt, insbesondere in der Finanzanalyse, dem Asset Management, Corporate Finance sowie der Kapitalmarktkommunikation tätig ist.
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfordert:

(a) eine mindestens dreijährige Berufspraxis und eine berufsspezifische Qualifikation wie das DVFA-Diplom oder einen vergleichbaren Abschluß
oder
eine sechsjährige Berufspraxis und mindestens dreijährige Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied sowie den Nachweis einer von der DVFA anerkannten Qualifikation;
(b) die Anerkennung der DVFA-Standesrichtlinien.

(2) Daneben kann die Aufnahmekommission natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, als assoziierte Mitglieder zulassen. Die Anforderungen an den Erwerb der assoziierten Mitgliedschaft bestimmt die Aufnahmekommission.

(3) Ferner können Mitglieder, die aus der aktiven Berufstätigkeit als Kapitalmarktexperte ausgeschieden sind, die passive Mitgliedschaft erlangen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis keiner oder nur noch einer geringfügigen Berufstätigkeit als Kapitalmarktexperte verbunden mit der Verpflichtung, unverzüglich anzuzeigen, wenn sich dieser Status ändert und eine Tätigkeit wieder in größerem Umfang aufgenommen wird.

(4) Der schriftlich zu stellende Aufnahmeantrag sowie die für den Erwerb der jeweiligen Mitgliedschaft erforderlichen Unterlagen sind an den Vorsitzenden der Aufnahmekommission zu richten.

(5) Alle vor dem Wirksamwerden dieser Satzungsbestimmung über den Erwerb der Mitgliedschaft bestehenden Vollmitgliedschaften bestehen als ordentliche Mitgliedschaften im Sinne des Abs. 1 fort.

§ 4 - Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes kann Personen, die sich um die Ziele der Vereinigung besondere Verdienste erworben haben, durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

§ 5 - Rechte und Pflichten des Mitgliedes

(1) Alle Mitglieder haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und der Nutzung von Einrichtungen der Vereinigung. Die Mitarbeit in Kommissionen, Arbeitskreisen und -gruppen, die Teilnahme an Veranstaltungen sowie Art und Umfang der Nutzung von Einrichtungen, insbesondere der Informationssysteme, können durch den Vorstand auf bestimmte Personenkreise beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

(2) Assoziierte Mitglieder sowie passive Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Vereinigung durch seine Mitarbeit zu fördern sowie die Beiträge zu entrichten. Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag, der von dem Vorstand festgelegt wird.

(4) Zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft sind die ordentlichen und assoziierten Mitglieder verpflichtet, alle zwei Jahre zu erklären, daß sie als Kapitalmarktexperten im Sinne der DVFA beruflich tätig sind, an mindestens einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und kein strafrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren gegen sie zu einer Verurteilung geführt hat. Darüber hinaus sind sie verpflichtet zu erklären, ob ein solches Verfahren gegen sie anhängig ist. Der genaue Zeitpunkt, zu welchem diese Erklärung vorzulegen ist, sowie deren Form werden von dem Ehrengericht festgelegt.

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendigt:

(1) durch Tod;

(2) durch Austritt: Der Austritt kann jederzeit sowie auch zu einem festgelegten Termin erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; erfolgt der Austritt während des laufenden Geschäftsjahres, so erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

(3) durch Ausschließung: Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Ehrengerichts. Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund statthaft, insbesondere dann, wenn das Mitglied

(a) die Voraussetzungen für die Aufnahme nachträglich verliert oder
(b) es die Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 4 nicht erfüllt oder
(c) sich mit Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Rückstand befindet.

§ 7 - Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Bei Aufnahme in die Vereinigung ist ein einmaliger Betrag zu zahlen. Dieser sowie der jährliche Beitrag werden vom Vorstand für das folgende Jahr festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Jahresbeginn fällig.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 - Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Aufnahmekommission;
4. das Ehrengericht.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes
b) den Kassenbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Ehrengerichts auf Vorschlag des Vorstandes
e) die Wahl des Schiedsgerichts auf Vorschlag des Vorstandes

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten fünf Monaten des Jahres statt. Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Versammlung ein. Soll die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen, so ist der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung zusammen mit der Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Stehen Wahlen auf der Tagesordnung, so sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern. Die Wahlvorschläge sind zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen.

(4) Der jährlich vom Vorstand zu erstellende Jahresbericht ist zusammen mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(7) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Weise der Abstimmung.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind bei der Wahl gesondert zu benennen.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch aufzunehmen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 10 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Zuweisung der Vorstandsämter bleibt den gewählten Vorstandsmitgliedern überlassen.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(3) Je zwei von ihnen vertreten die Vereinigung gemeinschaftlich.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Vereinsbeschlüsse auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten.

(5) Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Größe und die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand nach den jeweiligen Anforderungen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf der Grundlage eines Verwaltungsvertrages mit der DVFA GmbH dieser Aufgaben der laufenden Geschäftsführung zu übertragen.

(7) Der Vorstand kann Kommissionen, Arbeitskreise und -gruppen zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Sie regeln ihre Organisation durch eine von ihnen zu erlassende Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.

(8) Der Vorstand kann zur Förderung der Ziele der Vereinigung Persönlichkeiten aus dem Umfeld des Kapitalmarktes als Beirat berufen.

§ 11 - Amtsdauer des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 12 - Die Aufnahmekommission

Die Aufnahmekommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Aufnahmekommission faßt ihre Beschlüsse im schriftlichen Beschlußverfahren oder den nach der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission zulässigen anderen Beschlußverfahren. Der Vorstand kann die Entscheidungen der Aufnahmekommission abändern.

§ 13 - Ehrengericht

(1) Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die für einen Zeitraum von zwei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ferner werden zwei Stellvertreter gewählt.

(2) Das Ehrengericht kann Vereinsstrafen gegen Mitglieder der DVFA verhängen, die durch ihr Verhalten dem Vereinszweck schaden und gegen die Berufs- und Standesrichtlinien der DVFA verstoßen.

(3) Je nach Schwere des Verstoßes sind als Vereinsstrafen zulässig:

a) Verwarnungen;
b) Geldbußen bis maximal eine Höhe von EURO 5.000,00;
c) vorübergehender, maximal einjähriger Ausschluß von der Nutzung der Vereinseinrichtungen;
d) Ausschließung des Mitgliedes.

(4) Das Verfahren vor dem Ehrengericht ist in der Ehrengerichtsordnung geregelt, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 14 - Schiedsgericht

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig. Als neutrale dritte Institution ist das Schiedsgericht keinerlei Weisungen seitens der Organe der DVFA oder deren Mitglieder unterworfen.

(2) Das Schiedsgericht ist zuständig:

a) bei Streitigkeiten zwischen der DVFA einschließlich ihrer Organe mit den Mitgliedern und bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander;
b) bei der vollen sachlichen und rechtlichen Überprüfung einer von dem Ehrengericht der DVFA verhängten disziplinären Maßnahme;
c) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten, die auf Grundlage eines individuellen Schiedsvertrages sich der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben.

(3) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist geregelt in der Schiedsgerichtsordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 15 - Ehrenamtlichkeit

Alle Mitglieder üben ihre Ämter in der Vereinigung ehrenamtlich aus. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich über Form und Höhe des Ersatzes für Aufwendungen.

§ 16 - Auflösung der Vereinigung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluß ist eine Mehrheit von 90 von 100 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Liquidation der Vereinigung wird vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt.

(3) Das restliche Vermögen wird einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Über deren Auswahl entscheidet die Mitgliederversammlung.


Ehrengerichtsordnung

§ 1 - Zuständigkeit

Die Ehrengerichtsordnung findet in allen Fällen Anwendung, in welchen die Zuständigkeit des Ehrengerichts nach der Satzung der DVFA gegeben ist.

§ 2 - Verfahrenseinleitung

Das Vereinsstrafverfahren ist von dem Vorsitzenden des Ehrengerichts einzuleiten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß der Mitgliederversammlung.

§ 3 - Vereinfachtes Verfahren bei Ausschließung des Mitgliedes

Das Vereinsstrafverfahren ist von dem Vorsitzenden des Ehrengerichts einzuleiten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß der Mitgliederversammlung.

(1) Sofern das Ehrengericht zur Entscheidung über eine Ausschließung des Mitgliedes nach § 6 Nr. 3 der Satzung der DVFA aus dem Grunde angerufen wird, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme nachträglich entfallen, das Mitglied die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 4 der Satzung der DVFA nicht erfüllt oder mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, findet ein vereinfachtes Verfahren Anwendung.

(2) Das Ehrengericht weist das Mitglied schriftlich auf diese Ausschließungsgründe hin und gibt diesem Gelegenheit, sich innerhalb von vier Wochen zu äußern sowie die Voraussetzungen bzw. Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Kommt das Mitglied diesen Voraussetzungen und Verpflichtungen nicht nach, so kann das Ehrengericht im schriftlichen Beschlußverfahren durch einstimmig zu fassenden Beschluß das Mitglied ausschließen. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Die §§ 4 - 12 der Ehrengerichtsordnung finden im Falle des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 4 - Stellungnahme des Mitgliedes

(1) Dem betroffenen Mitglied sind das ihm angelastete Verhalten, das Gegenstand des Verfahrens ist, sowie die auf dieser Basis vorgenommene rechtliche Würdigung mitzuteilen.

(2) Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden.

§ 5 - Einstellung des Verfahrens

Ergibt sich auf der Basis der tatsächlichen Schilderungen und der erhobenen Vorwürfe sowie der Stellungnahme des Beschuldigten, daß offensichtlich kein Verstoß vorliegt, so kann das Ehrengericht durch einstimmigen Beschluß das Verfahren einstellen.

§ 6 - Mündliche Anhörung

(1) Nach erfolgter schriftlicher Stellungnahme hat das Ehrengericht innerhalb von vier Wochen eine mündliche Anhörung durchzuführen, in welcher dem Betroffenen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird.

(2) Der Betroffene, ein Mitglied des Vorstandes der DVFA, welches die Interessen der DVFA wahrnimmt, sowie eventuell erforderliche Zeugen sind von dem Vorsitzenden des Ehrengerichts zu laden.

(3) Handelt es sich um keinen schwerwiegenden Verstoß und erklären sich das Ehrengericht sowie der Betroffene hiermit einverstanden, kann die Straffestsetzung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.

§ 7 - Vertretung

Liegen im konkreten Fall besondere Umstände vor, so kann sich der Betroffene durch einen Bevollmächtigten, insbesondere einen vor einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§ 8 - Befangenheit

Ein Mitglied des Ehrengerichts kann abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Ehrengericht entscheidet über den Antrag auf Ablehnung, wobei anstelle des abgelehnten Mitgliedes der Stellvertreter bei der Entscheidung mitwirkt. Dieser nimmt die Position des abgelehnten Mitgliedes des Ehrengerichts ein.

§ 9 - Ermittlungen

(1) Das Ehrengericht hat den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die Vorwürfe umfassend und vollständig aufzuklären. Es bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen.

(2) Hierzu kann es Beweis erheben durch Einholung von Auskünften, die Vernehmung von Schiedsrichtern und Zeugen sowie Akten und Urkunden beiziehen.

§ 10 - Entscheidung

(1) Nach Aufklärung des Sachverhalts hat das Ehrengericht durch einen Mehrheitsbeschluß unter Würdigung des Gesamtergebnisses eine billige und angemessene Vereinsstrafe festzusetzen. Entscheidet das Ehrengericht über eine Ausschließung, so ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich.

(2) In der Entscheidung hat das Ehrengericht eine Kostenentscheidung zu treffen. Wird hierbei die beantragte Vereinsstrafe festgesetzt, hat das betroffene Mitglied die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Wird keine Vereinsstrafe festgelegt, so trägt die DVFA die Kosten. Liegt die festgesetzte Vereinsstrafe der Schwere nach unter dem ursprünglich gestellten Antrag, so können die entstandenen Kosten den Beteiligten anteilig auferlegt werden.

§ 11 - Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Die Entscheidung des Ehrengerichts ist dem Betroffenen am Ende der mündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

(2) Soweit das Ehrengericht keine sofortige Entscheidung treffen kann, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Entscheidung ist dem Betroffenen ferner schriftlich unter Angabe der festgesetzten Strafe sowie einer Zusammenfassung der tragenden Gründe durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Soweit eine Bekanntgabe nach Abs. 2 erfolgen soll, kann diese durch die Zustellung der ausgefertigten Entscheidung nach Abs. 3 ersetzt werden.

(4) Ferner muß die Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 12 - Rechtsbehelf

(1) Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung das bei der DVFA eingerichtete Schiedsgericht mit der Bitte um Überprüfung der festgesetzten Strafe anzurufen.

(2) Der Rechtsbehelf ist schriftlich unter Angabe der Parteien, des Sachverhalts und der Anträge bei dem Schiedsgericht der DVFA einzulegen.

§ 13 - Weitere Aufgaben

Das Ehrengericht hat jährlich eine angemessene Form für die nach § 5 Abs. 4 der Satzung der DVFA zu erbringende Erklärung sowie den Zeitpunkt, zu welchem diese vorzulegen ist, festzulegen. Diese Anforderungen hat der Vorsitzende des Ehrengerichts auf der jährlichen Mitgliederversammlung für das jeweilige Jahr mitzuteilen.



Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Zweck

Die Schiedsgerichtsordnung findet in allen Fällen Anwendung, in welchen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 14 der Satzung der DVFA begründet ist.

§ 2 - Anwendungsbereich

Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein Organ der DVFA. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit:

a. die DVFA und ihre Organe sowie bei kooperativen Streitigkeiten ihre Organmitglieder;
b. die Mitglieder der DVFA;
c. Dritte, die auf Grundlage eines individuellen Schiedsvertrages sich der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben.
Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist in den nach § 14 Abs. 2 der Satzung der DVFA genannten Fällen begründet.

§ 3 - Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Die beiden Beisitzer können Mitglieder der DVFA, jedoch keine Vereinsorgane oder vertretungsberechtigte Organmitglieder sein.

§ 4 - Bestellung der Schiedsrichter

Die Schiedsrichter sowie jeweils ein Stellvertreter für jeden Schiedsrichter werden von dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft in der DVFA ist nicht Voraussetzung der Wählbarkeit.

§ 5 - Ablehnung von Schiedsrichtern

(1) Die Parteien können einen Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit sowie seiner Unabhängigkeit begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer der Ausschlußgründe des § 41 ZPO vorliegt.

(2) Die Ablehnung des Schiedsgerichts im ganzen ist unzulässig.

(3) Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zu der Ablehnung äußern. Die Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten. Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters.

(4) Wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts als befangen abgelehnt oder scheidet dieser aus einem anderen Grunde aus, so ist innerhalb einer Woche ein neuer Vorsitzender nach § 3 Abs. 1 zu benennen.

§ 6 - Pflichten der Schiedsrichter

Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft auszuüben und ihre Stimme unparteiisch abzugeben.

§ 7 - Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

(1) Die Klage ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung des Ehrengerichts über eine Disziplinarmaßnahme bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erheben. In allen übrigen Fällen ist die Klage spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, in welchem der Schiedskläger Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die zu dem Streitverhältnis führen, zu erheben.

(2) Mit der Einreichung der Klage bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts gilt die Klage als erhoben.

(3) Die Klage soll die Parteien und den zugrundeliegenden Sachverhalt darstellen sowie einen Klageantrag enthalten.

(4) Dem Beklagten ist die Klage in Abschrift zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu gewähren.

§ 8 - Vertretung

(1) Die Parteien können sich durch eine unbeschränkt geschäftsfähige Person vertreten lassen.

(2) Einen ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten kann das Schiedsgericht zurückweisen und der Partei anheimstellen, selbst zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich bei dem Bevollmächtigten um einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt.

(3) Die durch eine Vertretung entstehenden Kosten gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu Lasten der vertretenen Partei.

§ 9 - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung vorzubereiten, indem er die in den Akten befindlichen Tatsachen auswertet und die zur Klärung des Streitstoffes notwendigen Beweise erhebt.

(2) Hierzu kann er Akten der DVFA herbeiziehen sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen.

§ 10 - Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht.

(2) Die Parteien sind hierzu schriftlich zu laden.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Öffentlichkeit zulassen.

§ 11 - Mündliche Verhandlung

(1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung soll der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Parteien in den Sach- und Streitstand einführen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren.

(2) Im Interesse einer gütlichen Beilegung des Streites soll das Schiedsgericht versuchen, den Streit möglichst durch einen Vergleich zu beenden.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Wird ein Vergleich nach Abs. 2 geschlossen, so ist dieser in die Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen und zu genehmigen.

§ 12 - Verfahren

(1) Den Beteiligten ist durch das Schiedsgericht ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Im übrigen gestaltet dieses das Verfahren nach seinem freien Ermessen. Hierzu kann es die Vorschriften der ZPO ergänzend heranziehen.

(2) Zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 13 - Entscheidung nach Aktenlage

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten einen Schiedsspruch erlassen.

§ 14 - Schiedsspruch

(1) Das Schiedsgericht hat am Ende der mündlichen Verhandlung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung einen Schiedsspruch zu erlassen.

(2) Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts allein.

§ 15 - Kosten

(1) Das Schiedsgericht trifft ferner im Schiedsspruch eine Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens hat hierbei die unterlegene Partei zu tragen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten anteilig aufzuerlegen.

(2) Die Kosten umfassen hierbei die Auslagen und Honorare der Schiedsrichter sowie die angefallenen Gebühren und Auslagen für Sachverständige und Zeugen.

§ 16 - Form und Inhalt des Schiedsspruches

(1) Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch schriftlich abzufassen.

(2) Dieser soll enthalten:

a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und der mitwirkenden Schiedsrichter;
b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten;
c) den Schiedsspruch;
d) eine kurze Darstellung des Sachverhaltes;
e) die Entscheidungsgründe.

Der ausgefertigte Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.


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